AGB-Softwaremiete

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der asac UG zur Vermietung von Software („AGB-Softwaremiete“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Überlassung von Softwareprogrammen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen der asac UG und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Sämtliche Softwareprogramme, wie insbesondere
Softwaremodule und andere Softwareprodukte, der Programmierungsquellcode sowie individuelle Programmierungen und Programmmodule sind urheberrechtlich geschütztes Eigentum der asac UG und werden nicht übertragen. Ausgenommen sind die Softwareprodukte der shopware AG.

(3) Die AGB-Softwaremiete ergänzen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der asac UG, die neben den AGB-Softwaremiete Vertragsbestandteil sind.

(4) Von diesen AGB-Softwaremiete abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die asac UG ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die asac UG in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.


§ 2 Vertragspartner
Vertragspartner des jeweiligen Softwaremietvertrages ist die asac UG und der Kunde.

§ 3 Leistungen der asac UG
(1) Die asac UG überlässt dem Kunden das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Softwareprogramm für die Dauer des jeweiligen Softwaremietvertrages. Dafür stellt die asac UG die Logindaten zur Nutzung der Vertragssoftware zur Verfügung.

(2) Die asac UG leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der
Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit des jeweiligen Softwaremietvertrages gemäß der Leistungsbeschreibung. Sie stellt dem Kunden Aktualisierung der Vertragssoftware im Rahmen der Programmversionsnummer zur Verfügung (Update; z.B. von Version 3.1 auf 3.2). Die AGB-Softwaremiete gelten entsprechend. Aktualisierung auf einer höhere Programmversionsnummer (Upgrade; z.B. Version 1.x auf Version 2.x) sind nicht Bestandteil des Softwaremietvertrages erfasst.

(3) Der Kunde erhält – falls vorhanden – Dokumentationen zur Vertragssoftware (z.B. Leistungsbeschreibung
der gemieteten Shopvariante, Voraussetzungen für einen SSP-Produktfachhändler, Formular über die SSP Partneranmeldung, asac UG Domainanmeldung).

(4) Die Leistungen der asac UG im Rahmen der Vermietung der Vertragssoftware beinhalten nicht kundenindividuelle
Anpassungen („Customizing“), Schulung noch sonstige über die Vermietung der Vertragssoftware hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistungen.

(5) Die Verpflichtung zur Überlassung gilt nicht für Erweiterungen der Vertragssoftware, die die asac UG als neues und eigenständiges Produkt gesondert anbietet und vermarktet und Neuentwicklungen der Vertragssoftware mit gleichen oder ähnlichen Funktionen auf einer anderen technologischen Basis.

§ 4 Mietlaufzeit und Kündigung
(1) Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, beginnt der jeweilige Softwaremietvertrag
mit dessen Abschluss.

(2) Der Softwaremietvertrag wird für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf des Vertrages gekündigt werden. Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von zwei Monaten vor Ablauf der ursprünglichen bzw. der jeweils verlängerten Vertragsfrist gekündigt wird.

(3) Der Mietvertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zumutbar ist. Ein wichtiger Grund, der die asac UG zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Vertragssoftware vertragswidrig im Sinne des § 6 Abs. 3 bis Abs. 5 der AGB-Softwaremiete nutzt, unbefugt weitergibt, den Zugriff Unbefugter nicht verhindert, die Vertragssoftware unberechtigt dekompiliert oder mit mehr als zwei monatlichen Mietzahlungen im Zahlungsverzug ist. Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn die asac UG ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese als  fehlgeschlagen anzusehen ist.

(4) Die Kündigung des jeweiligen Softwaremietvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Mit Kündigung erlischt das Nutzungsrecht. Der Kunde hat insbesondere kein Recht an den aufgrund der Vertragssoftware gewonnenen Daten. Sämtliche Daten werden gelöscht.

§ 5 Mietzins
(1) Die Höhe der für die Vermietung der Vertragssoftware geschuldeten Vergütung („Mietzins“) ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Der Mietzins wird monatlich im Voraus bis spätestens zum 5. Werktag eines jeden Monats fällig. Wird der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonates geschlossen, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Miete anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit der Einräumung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verzugszinsen betragen neun Prozent (9%) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

(3) Der Kunde ist nur zur Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder von der asac UG unbestrittenen Gegenforderung berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder von der asac UG unbestritten ist.

(4) Die asac UG ist berechtigt, den Mietzins erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen, wenn und soweit sich ihre für die  Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustandes der Vertragssoftware anfallenden Personalkosten erhöht haben. Der Kunde kann den Softwaremietvertrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung
einer Mieterhöhung zu kündigen.


§ 6 Nutzungsrechte des Kunden und Beschränkungen
(1) Die asac UG gewährt dem Kunden das zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Softwaremietvertrages begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware gemäß den Bestimmungen dieser AGB-Softwaremiete zu nutzen.

(2) Der unselbständige Gebrauch der Vertragssoftware durch Dritte, die hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Kunden unterworfen sind, insbesondere durch Arbeitnehmer des Kunden, ist zulässig.

(3) Während des Vertragszeitraums verbleibt die Software auf einem von der asac UG bestimmten Server.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten. Insbesondere ist der Kunden nicht berechtigt zur Fehlerbeseitigung, Erweiterung, Modifikation, etc., einen Dritten zu beauftragen. Dem Kunden ist es untersagt, die Vertragssoftware zu analysieren, zu rückassemblieren oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Dies gilt auch für die Rückübersetzung in andere Codeformen („De-kompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Entwicklungsund Herstellungsstufen der Vertragssoftware („Reverse-Engineering“).

(5) Jegliche Nutzung der Vertragssoftware über die vertragliche Vereinbarung hinaus, z.B. die Nutzung durch Dritte zum Zwecke der Analysierung, stellt eine vertragswidrige Nutzung dar. Stellt die asac UG die vertragswidrige Nutzung fest, hat der Kunde dafür einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der dreifachen Monatsmiete, die für eine berechtigte Nutzung der Vertragssoftware entsprechend der Preisliste von asac UG fällig gewesen wäre, an die asac UG zu zahlen.

(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, das ihm überlassene Nutzungsrecht Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, das Nutzungsrecht zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Nutzung der Software öffentlich wiederzugeben oder sonst zugänglich zu machen. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der asac UG nicht berechtigt, die Nutzung der zur Vertragssoftware dazugehörige Dokumentation einem Dritten zu überlassen.

(7) Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an die asac UG zurück.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Vertragssoftware sowie die sonstige Dokumentationen durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

(2) Der Kunde weist seine Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die die Vertragssoftware nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung dieser AGB-Softwaremiete und der Bestimmungen der Urheberrechtes hin.


§ 8 Gewährleistung
(1) Die asac UG gewährleistet, dass die Vertragssoftware ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler der asac UG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der
Kunde gibt an und beschreibt, wie sich der Mangel jeweils äußert, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt.

(3) Die asac UG wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel beseitigen.

(4) Der Kunde setzt eine Mietminderung nur bei unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Mängel durch Abzug von der vereinbarten Miete durch. Das Recht zur Minderung erstreckt sich nur auf die jeweils mangelhaften Teil der Vertragssoftware.

(5) Die Gewährleistung der asac UG scheidet aus, wenn Fehler der Vertragssoftware nach Eingriffen in die Vertragssoftware (z.B. Veränderung, Verbindungen mit anderen Programmen, nach vertragswidriger Nutzung) aufgetreten sind.


§ 9 Haftung
(1) Die asac UG haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks
ist, ist die Haftung der asac UG der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Für die im Rahmen des Supports erbrachten Leistungen haftet die asac UG für die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Durchführung, nicht aber für den vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg. Auf Basis von seitens des Kunden bereitgestellter Daten, haftet die asac UG für den Support weder für die sachliche Richtigkeit noch für die Vollständigkeit der Daten. Eine Haftung der asac UG für etwaige unmittelbare oder mittelbare Schäden jeder Art, die sich aus der Nutzung dieser Daten ergeben, ist ausgeschlossen.

(4) Eine weitergehende Haftung der asac UG besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung der asac UG für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen.

(5) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der asac UG.


§ 10 Gerichtsstand
(1) Auf die zwischen der asac UG und dem Kunden geschlossenen Softwaremietverträge ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

(2) Erfüllungsort ist 35638 Leun. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Landgericht Limburg, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

Stand: 12/2019

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